Deutsche Schillergesellschaft

Mitglieder

Mitglieder der Deutschen Schillergesellschaft

  1. Jede Person und Institution kann auf Antrag Mitglied der Gesellschaft werden. Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Ausschuss eine Aufnahme ablehnen. Der Beitritt verpflichtet zur Entrichtung des Jahresbeitrags.

  2. Die Mitglieder haben freien Eintritt in das Schiller-Nationalmuseum, erhalten literarische Jahresgaben und können entsprechend ausgewiesene Publikationen zu ermäßigten Preisen beziehen.

  3. Für hervorragende Verdienste um die Gesellschaft kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands Ehrenmitglieder ernennen. Personen, denen die Gesellschaft besondere Stiftungen verdankt, können vom Vorstand zu Stiftermitgliedern ernannt werden.

  4. Ehren- und Stiftermitglieder genießen ohne Beitragszahlung alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds.

  5. Ehrenmitglieder haben das Recht, an den Ausschuss-Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

  6. Die Mitgliedschaft erlischt:

    • durch Tod,
    • durch die Erklärung des Austritts, der auf den Schluss des Geschäftsjahres zulässig ist,
    • durch Ausschluss, der bei Rückstand des Beitrags für zwei Geschäftsjahre durch den Vorstand, bei gröblicher Verletzung der Zwecke der Gesellschaft auf Antrag des Vorstands durch den Ausschuss verfugt werden kann.