Deutsche Schillergesellschaft

Satzung

Präambel

 

Die Deutsche Schillergesellschaft ist ein Zusammenschluss von Personen des In- und Auslandes, die sich dem Werk Friedrich Schillers und der Literatur überhaupt verbunden fühlen, ihre Bedeutung der Allgemeinheit vermitteln und die der Gesellschaft gehörenden Institute fördern wollen.

Die Gesellschaft ist im Jahre 1895 als Schwäbischer Schillerverein gegründet worden. Am 9. Dezember desselben Jahres wurde diesem von König Wilhelm II. von Württemberg die »juristische Persönlichkeit« verliehen. Im Jahre 1946 hat der Verein den Namen Deutsche Schillergesellschaft angenommen.

Dem Zweck des Vereins, die Kenntnis von Schillers Werk, Person und Ideen zu fördern und dafür in Marbach ein Archiv und Museum zu gründen, diente die Errichtung des Schiller-Nationalmuseums im Jahre 1903. Es bezog die gesamte schwäbische Literatur in seine sammelnde, wissenschaftliche und volksbildende Tätigkeit ein. Mit Publikationen, Ausstellungen, Vorträgen und anderen Veranstaltungen trat der Verein an die Öffentlichkeit.

Im Jahre 1952 überließ der Verlag der Stuttgarter Zeitung dem Schiller-Nationalmuseum die Cotta'sche Handschriftensammlung (Cotta'sches Verlagsarchiv) als Leihgabe, im Jahre 1961 als Stiftung. Mit diesen und ähnlichen Erweiterungen der Sammlungen entwickelte sich das Schiller-Nationalmuseum zu einem Archiv der neueren deutschen Literatur im umfassenderen Sinne.

Dem entsprach die Gesellschaft im Jahre 1955 mit der Gründung des Deutschen Literaturarchivs. Seine mit Institutionen verwandter Art (Bibliotheken, Dichterarchive) abgestimmte Tätigkeit als literaturwissenschaftliches Sammel- und Forschungszentrum wird von der öffentlichen Hand getragen und durch Stiftungen gefördert. Aus Mitteln der Bundesrepublik Deutschland, des Landes Baden-Württemberg und der Stiftung Volkswagenwerk wurde für das Deutsche Literaturarchiv in den Jahren 1969-1972 ein eigener Bau errichtet.

Mit dem Wachstum der Sammlungen verlagerte sich ihr Schwerpunkt zunehmend auf die Literatur und das literarische Leben der Moderne, also auf die Epoche von der Jahrhundertwende um 1900 bis zur Gegenwart. Mit der Errichtung des Literaturmuseums der Moderne in den Jahren 2004-2006 wurde dieser Entwicklung Rechnung getragen, während das Schiller-Nationalmuseum weiterhin die schwäbische Literatur von der Aufklärung bis zum Realismus im nun erweiterten Kontext der Literatur deutscher Sprache des 18. und 19. Jahrhunderts zeigt.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23. April 2005 wurde den drei von der Deutschen Schillergesellschaft getragenen Einrichtungen Schiller-Nationalmuseum, Deutsches Literaturarchiv und Literaturmuseum der Moderne, deren Eigennamen jeweils erhalten bleiben, die übergreifende Bezeichnung Deutsches Literaturarchiv Marbach gegeben.

Die folgende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 9. November 1974 mit einer Änderung des § 1 Ziff. 3 am 11. Mai 1985, mit Änderungen der §§ 5, 9 und 11 am 12. Mai 1990, mit Änderungen der §§ 4 und 9 Ziff. 1 am 9. Mai 1992, mit Änderungen des § 10 Ziff. 1 am 13. Mai 2000, mit Änderungen der §§ 3 und 9 am 8. Mai 2004 und mit Änderungen der Präambel, der §§ 2, 3, 5, 6, 9, 10, 13 und 15 am 23. April 2005 beschlossen.

§1

  1. Die Deutsche Schillergesellschaft e.V. ist ein unter diesem Namen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marbach a. N. eingetragener rechtsfähiger Verein.
  2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Marbach a. N.
  3. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, insbesondere kulturelle und wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§2 

Die Deutsche Schillergesellschaft ist Eigentümerin des Schiller-Nationalmuseums, des Deutschen Literaturarchivs und des Literaturmuseums der Moderne. Sie hat im besonderen folgende Aufgaben:

  • das Schiller-Nationalmuseum, das Deutsche Literaturarchiv und das Literaturmuseum der Moderne zu verwalten,
  • die Sammlungen auszubauen und sie der Öffentlichkeit zu erschließen,
  • der Pflege, der Erforschung und der Vermittlung der neueren deutschen Literatur zu dienen,
  • das geistige Erbe Schillers lebendig zu erhalten.

§3

Die Sammlungen der Museen und des Literaturarchivs umfassen literarische Nachlässe, Autographen, Manuskripte und Korrespondenzen, Druckwerke, Bildnisse und Erinnerungsstücke deutschsprachiger Autoren neuerer Zeit sowie Dokumente ihrer Wirkungsgeschichte. Einen Schwerpunkt bilden Schiller und die schwäbische Dichtung. Die Sammlung der Literatur vom 19. Jahrhundert bis zur Gegenwart einschließlich der Forschungsliteratur in möglicher Vollständigkeit ist eine besondere Aufgabe der Bibliothek des Archivs. Die Bestände werden durch Spezialkataloge, Inventare, Ausstellungen und Publikationen erschlossen und der Forschung zur Verfügung gestellt. Eine eigene Abteilung bildet die Cotta'sche Handschriftensammlung (Cotta'sches Verlagsarchiv).

§4

Der seit 1835 bestehende Marbacher Schillerverein, aus dem 1895 der Schwäbische Schillerverein hervorgegangen ist, bleibt Zweigverein der Gesellschaft und ist in ihrem Ausschuss vertreten. Der 1991 gegründete Weimarer Schillerverein ist ebenfalls ein rechtlich selbständiger Zweigverein der Gesellschaft. Er ist in ihrem Ausschuss vertreten.

§5

  1. Jede Person und Institution kann auf Antrag Mitglied der Gesellschaft werden. Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Ausschuss eine Aufnahme ablehnen. Der Beitritt verpflichtet zur Entrichtung des Jahresbeitrags.
  2. Die Mitglieder haben freien Eintritt in die Museen, erhalten literarische Jahresgaben und können ausgewiesene Publikationen zu ermäßigten Preisen beziehen.
  3. Für hervorragende Verdienste um die Gesellschaft kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands Ehrenmitglieder ernennen. Personen, denen die Gesellschaft besondere Stiftungen verdankt, können vom Vorstand zu Stiftermitgliedern ernannt werden.
  4. Ehren- und Stiftermitglieder genießen ohne Beitragszahlung alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds.
  5. Ehrenmitglieder haben das Recht, an den Ausschuss-Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

  6. Die Mitgliedschaft erlischt:

    a) durch Tod,
    b) durch die Erklärung des Austritts, der auf den Schluss des Geschäftsjahres zulässig ist,
    c) durch Ausschluss, der bei Rückstand des Beitrags für
    zwei Geschäftsjahre durch den Vorstand, bei gröblicher Verletzung der Zwecke der
    Gesellschaft auf Antrag des Vorstands durch den Ausschuss verfügt werden kann.

§6

Die Organe der Gesellschaft sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Ausschuss,
  3. der Vorstand,
  4. der Direktor des Deutschen Literaturarchivs Marbach
    als Geschäftsführer.

§ 7

  1. Nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Ort, Zeit und Tagesordnung werden vom Vorstand bestimmt.
  2. Der Präsident beruft die Mitgliederversammlung ein. Die Einladung hat spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstage zu ergehen und eine Tagesordnung zu enthalten.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder von einem von ihm beauftragten Mitglied des Vorstands oder Ausschusses geleitet.
  4. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

    • den Jahresbericht entgegenzunehmen;
    • über den Rechnungsabschluss und über die Entlastung von Ausschuss, Vorstand und Geschäftsführer zu beschließen;
    • über Anträge des Ausschusses oder von Mitgliedern der Gesellschaft zu beraten und zu beschließen;
    • den Ausschuss nach § 9, 1 zu wählen;
    • die Höhe des Mitgliedsbeitrags festzusetzen und Änderungen der Satzung zu beschließen.

  5. Anträge von Mitgliedern der Gesellschaft sind zur Beratung und Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung nur zugelassen, wenn sie zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Präsidenten eingereicht wurden und wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem der Tagesordnungspunkte stehen.

§ 8

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Das Stimmrecht ist übertragbar, jedoch kann kein Mitglied mehr als 3 ihm übertragene Stimmen vertreten.
  2. Die Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen wird schriftlich durch Stimmzettel abgestimmt; Wahl durch Zuruf ist statthaft, wenn niemand widerspricht. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit findet Stichwahl, danach Losentscheid statt.
  3. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
  4. Die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind aufzuzeichnen, die Niederschriften von dem Präsidenten zu unterzeichnen.

§ 9

Der Ausschuss besteht aus:

  1. 18 Mitgliedern der Gesellschaft, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, wobei Angehörige der Wissenschaft, der Wirtschaft, des Bibliothekswesens und des literarischen Lebens berücksichtigt werden sollen.
    Weiterhin aus

    • zwei Vertretern des zuständigen Bundesressorts oder der zuständigen obersten Bundesbehörde,
    • einem Vertreter des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg,
    • einem Vertreter des Finanzministeriums Baden-Württemberg,
    • dem Oberbürgermeister der Stadt Stuttgart,
    • dem Landrat des Landkreises Ludwigsburg,
    • dem Bürgermeister der Stadt Marbach am Neckar,
    • einem Vertreter des Marbacher Schillervereins,
    • einem Vertreter des Weimarer Schillervereins,
    • einem Vertreter des Verlags der Stuttgarter Zeitung und drei Personen, die der Ausschuss hinzuwählen kann.

  2. Dem Ausschuss gehören ferner an, soweit sie nicht schon Mitglieder des Ausschusses nach Ziffer 1. sind:

    • die Mitglieder des Vorstands,
    • der Direktor des Deutschen Literaturarchivs Marbach,
    • drei Mitarbeiter des Deutschen Literaturarchivs Marbach. Sie werden durch Wahl bestimmt.

    Wählbar, vorschlags- und wahlberechtigt sind alle Mitarbeiter, deren vertragsmäßige Arbeitszeit mindestens die Hälfte der Vollbeschäftigung beträgt und die am Tage der Wahl mindestens ein Jahr lang Angestellte der Deutschen Schillergesellschaft sind. Die Wahl wird vom Direktor veranlasst; sie ist geheim.
  3. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Findet eine Wahl einzelner Mitglieder innerhalb der Wahlperiode statt, so endet deren Amtszeit mit dem Ablauf der Wahlperiode. Wiederwahl ist möglich.
  4. Gewählte Ausschussmitglieder sind an Weisungen nicht gebunden.

§ 10

  1. Der Ausschuss berät und beschließt in allen wichtigen Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere obliegt ihm

    • die Genehmigung des Haushaltsplanes,
    • die Wahl des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Vorstands,
    • die Bestellung des Direktors und der Abteilungsleiter sowie der Wissenschaftlichen Fachkräfte bei Eingruppierung in die Vergütungsgruppe I b des Angestellten-Tarifvertrags und die darüberliegenden Vergütungsgruppen,
    • die Genehmigung der Geschäftsordnung für das Deutsche Literaturarchiv Marbach.

  2. Für besondere Aufgaben und Arbeitsprogramme, insbesondere für Fragen der Wissenschaft, des Haushalts oder für Bauangelegenheiten kann der Ausschuss Unterausschüsse bilden. Die Sitzungen dieser Unterausschüsse werden, falls keine andere Regelung getroffen wird, vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Mitglieder des Vorstands sind zu allen Sitzungen dieser Unterausschüsse einzuladen. Zu diesen Sitzungen können von Fall zu Fall Mitarbeiter/innen des Deutschen Literaturarchivs Marbach sowie fachkundige Personen eingeladen werden, auch wenn sie nicht dem Ausschuss angehören.

§ 11

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und zwei weiteren Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von vier Jahren vom Ausschuss gewählt. Zum Präsidenten kann auch gewählt werden, wer nicht dem Ausschuss angehört. Die anderen Vorstandsmitglieder werden aus der Mitte des Ausschusses gewählt. Ausnahmen sind möglich, wenn der Ausschuss dies zu zwei Dritteln von den Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Ausschussmitglieder beschließt.

Der Präsident leitet die Gesellschaft. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und sein Stellvertreter je einzeln. Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter nur im Falle der Verhinderung des Präsidenten vertretungsberechtigt.

Der Vorstand kann von Fall zu Fall zu seinen Sitzungen einzelne Ausschussmitglieder oder andere Personen einladen. Er bereitet die Sitzungen des Ausschusses und der Mitgliederversammlung vor und beschließt in den Angelegenheiten der Gesellschaft, die nicht dem Ausschuss oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

§ 12

Die Sitzungen des Ausschusses und des Vorstands werden vom Präsidenten einberufen und geleitet. Ausschuss und Vorstand sind beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Sie beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Ausschuss sind Anträge bei Stimmengleichheit abgelehnt. Im Vorstand gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Über die Beschlüsse des Ausschusses und des Vorstandes ist eine vom Präsidenten zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

Alle Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder des Vorstands und des Ausschusses haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen. Vorstandsmitglieder können außerdem eine Aufwandsentschädigung erhalten.

§13

Der Direktor des Deutschen Literaturarchivs Marbach führt die Beschlüsse des Vorstands, des Ausschusses und der Mitgliederversammlung durch und nimmt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft wahr. Er nimmt an den Sitzungen des Vorstands beratend teil, berichtet über alle wichtigen Ereignisse und Planungen und hat Antragsrecht.

§14

Das Haushaltsjahr entspricht dem des Landes Baden-Württemberg.

§15

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden; zur Rechtswirksamkeit des Auflösungsbeschlusses ist eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen aller anwesenden Mitglieder erforderlich. Das Vermögen fällt alsdann zu gemeinnützigen Zwecken entschädigungsfrei an das Land Baden-Württemberg, das sich verpflichtet hat, die Einrichtungen und die Sammlungen im Geiste der Satzung zu verwalten und weiterzuführen.

§ 16

Die derzeitige Zusammensetzung des Vorstands und des Ausschusses bleibt bis zum Ablauf der Wahlperiode unverändert.


Deutsche Schillergesellschaft e.V.
Deutsches Literaturarchiv Marbach
Schillerhöhe 8-10
71672 Marbach am Neckar

Postfach 1162
71666 Marbach am Neckar
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