Satzung
Satzung der Deutschen Schillergesellschaft e. V. (29.3.2012)
Präambel
Die Deutsche Schillergesellschaft ist ein Zusammenschluss von Personen des In- und Auslandes, die sich dem Werk Friedrich Schillers und der Literatur überhaupt verbunden fühlen, ihre Bedeutung der Allgemeinheit vermitteln und die der Gesellschaft gehörenden Institute fördern wollen.
Die Gesellschaft ist im Jahre 1895 als Schwäbischer Schillerverein gegründet worden. Am 9. Dezember desselben Jahres wurde diesem von König Wilhelm II. von Württemberg die »juristische Persönlichkeit« verliehen. Im Jahre 1946 hat der Verein den Namen Deutsche Schillergesellschaft angenommen.
Dem Zweck des Vereins, die Kenntnis von Schillers Werk, Person und Ideen zu fördern und dafür in Marbach ein Archiv und Museum zu gründen, diente die Errichtung des Schiller-Nationalmuseums im Jahre 1903. Es bezog die gesamte schwäbische Literatur in seine sammelnde, wissenschaftliche und volksbildende Tätigkeit ein. Mit Publikationen, Ausstellungen, Vorträgen und anderen Veranstaltungen trat der Verein an die Öffentlichkeit.
Im Jahre 1952 überließ der Verlag der Stuttgarter Zeitung dem Schiller-Nationalmuseum die Cotta'sche Handschriftensammlung (Cotta'sches Verlagsarchiv) als Leihgabe, im Jahre 1961 als Stiftung. Mit diesen und ähnlichen Erweiterungen der Sammlungen entwickelte sich das Schiller-Nationalmuseum zu einem Archiv der neueren deutschen Literatur im umfassenderen Sinne.
Dem entsprach die Gesellschaft im Jahre 1955 mit der Gründung des Deutschen Literaturarchivs. Seine mit Institutionen verwandter Art (Bibliotheken, Dichterarchive) abgestimmte Tätigkeit als literaturwissenschaftliches Sammel- und Forschungszentrum wird von der öffentlichen Hand getragen und durch Stiftungen gefördert. Aus Mitteln der Bundesrepublik Deutschland, des Landes Baden-Württemberg und der Stiftung Volkswagenwerk wurde für das Deutsche Literaturarchiv in den Jahren 1969-1972 ein eigener Bau errichtet.
Mit dem Wachstum der Sammlungen verlagerte sich ihr Schwerpunkt zunehmend auf die Literatur und das literarische Leben der Moderne, also auf die Epoche von der Jahrhundertwende um 1900 bis zur Gegenwart. Mit der Errichtung des Literaturmuseums der Moderne in den Jahren 2003-2006 wurde dieser Entwicklung Rechnung getragen, während das Schiller-Nationalmuseum weiterhin die schwäbische Literatur von der Aufklärung bis zum Realismus im nun erweiterten Kontext der Literatur deutscher Sprache des 18. und 19. Jahrhunderts zeigt.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23. April 2005 wurde den drei von der Deutschen Schillergesellschaft getragenen Einrichtungen Schiller-Nationalmuseum, Deutsches Literaturarchiv und Literaturmuseum der Moderne, deren Eigennamen jeweils erhalten bleiben, die übergreifende Bezeichnung Deutsches Literaturarchiv Marbach gegeben.
Die folgende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10. März 2012 neu gefasst.
§ 1 Name, Sitz und Zweck
(1) Die Deutsche Schillergesellschaft e. V. ist ein unter diesem Namen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marbach am Neckar eingetragener rechtsfähiger Verein.
(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Marbach am Neckar.
(3) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, insbesondere kulturelle und wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Aufgaben
Die Deutsche Schillergesellschaft ist Eigentümerin des Schiller-Nationalmuseums, des Deutschen Literaturarchivs und des Literaturmuseums der Moderne. Sie hat im Besonderen folgende Aufgaben:
(1) das Schiller-Nationalmuseum, das Deutsche Literaturarchiv und das Literaturmuseum der Moderne zu verwalten;
(2) die Sammlungen zu erhalten, auszubauen und sie der Öffentlichkeit zu erschließen;
(3) der Pflege, der Erforschung und der Vermittlung der neueren deutschen Literatur zu dienen;
(4) das geistige Erbe Schillers lebendig zu erhalten.
§ 3 Sammlung
Die Sammlungen des Deutschen Literaturarchivs Marbach umfassen literarische Nachlässe, Autographen, Manuskripte und Korrespondenzen, Druckwerke, Bildnisse und Erinnerungsstücke deutschsprachiger Autoren neuerer Zeit sowie Dokumente ihrer Wirkungsgeschichte. Einen Schwerpunkt bilden Schiller und die schwäbische Dichtung. Die Sammlung der Literatur vom 19. Jahrhundert bis zur Gegenwart einschließlich der Forschungsliteratur in möglicher Vollständigkeit ist eine besondere Aufgabe der Bibliothek des Archivs. Die Bestände werden durch Inventare, Kataloge, Ausstellungen und Publikationen erschlossen und der Forschung zur Verfügung gestellt. Das Cotta-Archiv wird in besonderen Räumen getrennt von den übrigen Beständen verwahrt und verwaltet.
§ 4 Partnervereine
Der seit 1835 bestehende Marbacher Schillerverein, aus dem 1895 der Schwäbische Schillerverein hervorgegangen ist, sowie der 1991 gegründete Weimarer Schillerverein sind rechtlich selbstständige Partnervereine der Gesellschaft.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche oder juristische Person kann auf Antrag Mitglied der Gesellschaft werden. Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Kuratorium eine Aufnahme ablehnen. Der Beitritt verpflichtet zur Entrichtung des Jahresbeitrags.
(2) Die Mitglieder haben freien Eintritt in die Museen, erhalten literarische Jahresgaben und können bestimmte Publikationen zu ermäßigten Preisen beziehen.
(3) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands Ehrenmitglieder ernennen.
(4) Natürliche Personen, denen die Gesellschaft besondere Stiftungen verdankt, können vom Vorstand zu Stiftermitgliedern ernannt werden.
(5) Ehren- und Stiftermitglieder genießen ohne Beitragszahlung alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds.
(6) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit;
b) durch die Erklärung des Austritts, der auf den Schluss des Geschäftsjahres zulässig ist;
c) durch Ausschluss.
(7) Der Ausschluss ist zulässig bei
a) Rückstand des Beitrags für zwei Geschäftsjahre
b) grobem Verstoß gegen die Zwecke der Gesellschaft.
Die Entscheidung erfolgt zu Buchst. a durch den Vorstand, zu Buchst. b auf Antrag des Vorstands durch das Kuratorium; ist ein Vorstandsmitglied betroffen, entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe
Die Organe der Gesellschaft sind:
(1) die Mitgliederversammlung;
(2) das Kuratorium;
(3) der Vorstand;
(4) der Direktor des Deutschen Literaturarchivs Marbach als Geschäftsführer.
Zusätzlich zu den Organen wird ein unabhängiger Wissenschaftlicher Beirat eingerichtet.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Ort, Zeit und Tagesordnung werden vom Vorstand bestimmt.
(2) Der Präsident beruft die Mitgliederversammlung ein. Die schriftliche Einladung (E-Mail ist zulässig) hat spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstage zu ergehen und eine Tagesordnung zu enthalten. Die Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangt.
(3) Anträge von Mitgliedern der Gesellschaft zur Ergänzung der Tagesordnung einer Mitgliederversammlung und Wahlvorschläge gemäß Abs. 5 Buchst. b müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Präsidenten eingereicht werden.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder von einem von ihm beauftragten Mitglied des Vorstands oder des Kuratoriums geleitet.
(5) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) Wahl des Präsidenten und seines Stellvertreters auf Vorschlag des Kuratoriums;
b) Wahl von weiteren acht Mitgliedern des Kuratoriums, davon vier auf Vorschlag des Wissenschaftlichen Beirats, gemäß § 9 Abs. 1 Buchst. a und b;
c) Entgegennahme des Jahresberichts;
d) Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss und über die Entlastung der Vorstands- und Kuratoriumsmitglieder;
e) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands, des Kuratoriums oder von Mitgliedern der Gesellschaft;
f) Entscheidung über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern gem. § 5 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2;
g) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags;
h) Änderungen der Satzung nach Maßgabe von § 8 Abs. 2 und 4.
§ 8 Beschlussfassung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Das Stimmrecht ist, außer bei Beschlüssen nach § 8 Abs. 4, übertragbar, jedoch kann ein Mitglied nur eine ihm übertragene Stimme vertreten.
(2) Beschlüsse (einschließlich Wahlen) werden, mit Ausnahme von Beschlüssen zu Satzungsänderungen, in der Mitgliederversammlung gefasst.
(3) Beschlüsse und Wahlen bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen gelten nicht als Stimmabgabe. Ein Antrag gilt bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Bei Wahlen wird schriftlich durch Stimmzettel abgestimmt; Wahl durch Akklamation ist statthaft, wenn niemand widerspricht. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit findet Stichwahl, danach Losentscheid statt.
(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen werden im schriftlichen Verfahren nach Beratung in einer Mitgliederversammlung gefasst. Sie bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen. Enthaltungen gelten nicht als Stimmabgabe. Näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Ordnung.
(5) Die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind aufzuzeichnen, die Niederschriften von dem Präsidenten zu unterzeichnen.
§ 9 Kuratorium
(1) Dem Kuratorium gehören an:
a) vier Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden; § 10 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend;
b) vier Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Wissenschaftlichen Beirats gewählt werden; § 10 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend;
c) der Präsident als Vorsitzender des Kuratoriums;
d) der Stellvertreter des Präsidenten;
e) zwei Vertreter des fachlich zuständigen Bundesministeriums oder der fachlich zuständigen obersten Bundesbehörde, mit insgesamt drei Stimmen;
f) ein Vertreter des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg sowie ein Vertreter des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg, mit insgesamt drei Stimmen;
g) der Vorstandsvorsitzende des Freundeskreises des Deutschen Literaturarchivs Marbach, der Landrat des Landkreises Ludwigsburg und der Bürgermeister der Stadt Marbach am Neckar;
h) beratend der Direktor des Deutschen Literaturarchivs Marbach, der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats und ein von den Mitarbeitern des Deutschen Literaturarchivs Marbach gewähltes Mitglied aus dem Kreis der Mitarbeiter.
(2) Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehören:
a) Aufsicht über die Geschäftstätigkeit des Vorstands der Deutschen Schillergesellschaft;
b) Vorschlag zur Wahl des Präsidenten und seines Stellvertreters gemäß § 7 Abs. 5 Buchst. a;
c) Wahl des Direktors des Deutschen Literaturarchivs Marbach, jedoch nicht gegen das gemeinsame Votum der Vertreter von Bund und Land;
d) Wahl des Schatzmeisters und eines weiteren Vorstandsmitglieds, jeweils aus der Mitte des Kuratoriums;
e) Wahl der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats gemäß § 10 Abs. 5 Buchst. j,
f) Genehmigung des Wirtschaftsplanes, jedoch nicht gegen die Stimmen der Vertreter des Bundes und des Landes;
g) Entscheidung über die Zustimmung zu den in § 11 als zustimmungsbedürftig bezeichneten Maßnahmen.
(3) Die gewählten Kuratoriumsmitglieder sind an Weisungen nicht gebunden. Personen, die in laufenden Geschäftsbeziehungen zur Deutschen Schillergesellschaft stehen, Beschäftigte des Deutschen Literaturarchivs Marbach, mit Ausnahme des Direktors und des in § 9 Abs. 1 Buchst. h festgelegten Mitarbeiters des Deutschen Literaturarchivs Marbach, und Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats, mit Ausnahme von dessen Vorsitzendem, können nicht Mitglieder im Kuratorium sein.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Personen. Ihm gehören an:
a) der Präsident als Vorsitzender;
b) der Stellvertreter des Präsidenten;
c) der Direktor des Deutschen Literaturarchivs Marbach als Geschäftsführendes Vorstandsmitglied;
d) der Schatzmeister aus der Mitte des Kuratoriums;
e) ein weiteres vom Kuratorium aus seiner Mitte gewähltes Vorstandsmitglied.
(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme des Geschäftsführenden Vorstandsmitglieds, beträgt vier Jahre. Findet eine Wahl einzelner Mitglieder innerhalb der Wahlperiode statt, so endet deren Amtszeit mit dem Ablauf der Wahlperiode. Wiederwahl ist möglich.
Die Amtszeit des Geschäftsführenden Vorstandsmitglieds entspricht der Zeit seiner Bestellung zum Direktor des Deutschen Literaturarchivs Marbach.
(3) Zum Vorstandsmitglied kann jede natürliche Person gewählt werden, die Mitglied der Deutschen Schillergesellschaft ist. Personen, die in laufenden Geschäftsbeziehungen zur Deutschen Schillergesellschaft stehen, und Beschäftigte des Deutschen Literaturarchivs Marbach, mit Ausnahme des Direktors, sowie Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats können nicht Mitglieder im Vorstand sein.
(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(5) Zu den Aufgaben des Vorstands gehören:
a) Vertretung der Deutschen Schillergesellschaft in der Öffentlichkeit;
b) Pflege der Beziehung zu den Mitgliedern;
c) Einwerben von Drittmitteln;
d) Entscheidung über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern;
e) Entscheidung über den Ausschluss oder den Antrag auf Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
f) Bestimmung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung;
g) Vorschlag zur Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie Ernennung von Stiftermitgliedern;
h) Vorschlag zur Wahl des Direktors des Deutschen Literaturarchivs Marbach;
i) Wahl der Abteilungsleiter des Deutschen Literaturarchivs Marbach auf Vorschlag des Direktors und im Einvernehmen mit den Vertretern von Bund und Land Baden-Württemberg;
j) Vorschlag zur Wahl der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats.
(6) Zu den Aufgaben des Präsidenten gehören im Rahmen der Leitung der Gesellschaft:
a) Vertretung der Gesellschaft nach außen;
b) Koordination der Vorstandstätigkeit;
c) Vorbereitung und Leitung von Vorstandssitzungen;
d) Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung;
e) Vorsitz des Kuratoriums.
(7) Der Präsident, sein Stellvertreter und das Geschäftsführende Vorstandsmitglied bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
§ 11 Geschäftsführendes Vorstandsmitglied
(1) Dem Direktor des Deutschen Literaturarchivs Marbach obliegt die Geschäftsführung der Deutschen Schillergesellschaft und die Leitung des Deutschen Literaturarchivs Marbach, soweit nicht einzelne Aufgaben in dieser Satzung anderen Organen übertragen sind.
(2) Im Innenverhältnis bedarf er der Zustimmung des Vorstands für:
a) Aufstellung oder Änderung des Wirtschaftsplanentwurfs;
b) Maßnahmen mit einer Ausgabenverpflichtung aus Haushaltsmitteln von mehr als 75.000 Euro;
c) die Bestellung der Abteilungsleiter des Deutschen Literaturarchivs Marbach im Einvernehmen mit den Zuwendungsgebern nach § 10 Abs. 5 Buchst. i;
d) Änderung der Organisation des Deutschen Literaturarchivs Marbach.
(3) Zudem bedarf er im Innenverhältnis der Zustimmung des Kuratoriums bei Maßnahmen mit einer Ausgabenverpflichtung aus Haushaltsmitteln von mehr als 125.000 Euro.
(4) Soweit eine Maßnahme nach Abs. 2 Buchst. b oder Abs. 3 keinen Aufschub duldet, kann er ohne vorherige Zustimmung handeln. In diesen Fällen hat er unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen die Genehmigung der zuständigen Gremien einzuholen.
(5) Entscheidungen zur strategischen Ausrichtung, zum Forschungsprogramm sowie zur Gestaltung und zum Aufbau der Sammlungen trifft er nach Beratung mit dem Wissenschaftlichen Beirat.
(6) Wesentliche Grundsatzfragen bedürfen nach Beratung mit dem Wissenschaftlichen Beirat der Zustimmung des Kuratoriums.
§ 12 Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus sechs bis acht Mitgliedern, die das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstands für die Dauer von vier Jahren wählt. Bei der Besetzung des Gremiums ist insbesondere auf fachliche Breite und Internationalität zu achten. Mit Ausnahme des Vorsitzenden dürfen sie nicht Mitglied des Kuratoriums sein. Findet eine Wahl einzelner Beiratsmitglieder innerhalb der Wahlperiode statt, so endet deren Amtszeit mit dem Ablauf der Wahlperiode. Wiederwahl ist möglich.
(2) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats wählen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Enthaltungen gelten nicht als Stimmabgabe) einen Vorsitzenden, der die Beiratstätigkeit koordiniert: Insbesondere bereitet er die Beiratssitzungen, die in der Regel im Deutschen Literaturarchiv Marbach stattfinden, vor und leitet sie. An den Sitzungen sollen der Direktor und mindestens ein von ihm bestimmter Mitarbeiter des Deutschen Literaturarchivs Marbach teilnehmen.
(3) Der Wissenschaftliche Beirat kann sich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung geben. Enthaltungen gelten nicht als Stimmabgabe.
(4) Der Wissenschaftliche Beirat schlägt der Mitgliederversammlung mindestens sechs Wissenschaftler zur Wahl in das Kuratorium gemäß § 9 Abs. 1 Buchst. b vor.
(5) Der Wissenschaftliche Beirat berät die in § 6 der Satzung genannten Organe, insbesondere gemäß § 11 Abs. 6.
(6) Zu den Aufgaben des Wissenschaftlichen Beirats gehört die Entscheidung über die Vergabe von Stipendien.
§ 13 Vorstands- und Kuratoriumssitzungen
(1) Die Sitzungen des Vorstands werden vom Präsidenten einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen gelten nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit im Vorstand gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Über die Beschlüsse des Vorstands ist eine vom Präsidenten zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Sitzungen des Kuratoriums werden vom Präsidenten einberufen und geleitet. Das Kuratorium ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder. Es beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen gelten nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit im Kuratorium gibt die Stimme des Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung die seines Stellvertreters, den Ausschlag. Beschlüsse zum Wirtschaftsplan bedürfen der Zustimmung der Vertreter des Bundes (§ 9 Abs. 1 Buchst. e) und der Vertreter des Landes (§ 9 Abs. 1 Buchst. f). Über die Beschlüsse des Kuratoriums ist eine vom Präsidenten zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
§ 14 Ersatz von Aufwendungen
Mit Ausnahme des Direktors üben alle Organmitglieder und die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen.
§ 15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht einem Kalenderjahr.
§ 16 Auflösung der Gesellschaft
(1) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden; zur Rechtswirksamkeit des Auflösungsbeschlusses ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Enthaltungen gelten nicht als Stimmabgabe.
(2) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft zu ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken entschädigungsfrei an das Land Baden-Württemberg. Dies betrifft nicht das Eigentum der Bundesrepublik Deutschland an Sammlungsgegenständen. Soweit es sich dabei um ein Miteigentum handelt, ist eine Auseinandersetzung mit den anderen Eigentümern herbeizuführen. Das Land Baden-Württemberg hat sich verpflichtet, die Einrichtungen und die Sammlungen im Geiste der Satzung zu verwalten und weiterzuführen.
§ 17 Übergangsbestimmungen
(1) Die Organe der Deutschen Schillergesellschaft bleiben in der bisherigen Zusammensetzung und mit den bisherigen Aufgaben bis zur Neukonstituierung entsprechender neuer Organe im Amt. Neuwahlen sollen zeitnah erfolgen.
(2) Die Aufgabe des Kuratoriums, der Mitgliederversammlung Wahlvorschläge zu unterbreiten, wird bis zur Konstituierung des Kuratoriums vom bisherigen Ausschuss wahrgenommen.
(3) Die erstmalige Zusammensetzung des Wissenschaftlichen Beirats wird auf Vorschlag des Vorstands durch den Ausschuss bestimmt.
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